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AGB

Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) der Firma Wiegel Immobilien

VORBEMERKUNG
Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind die Grundlage für den Geschäftsverkehr mit unseren Kunden. Sie bewirken, dass der 
Vertragsabschluss durch ein vorformuliertes Regelwerk vereinfacht, beschleunigt und standardisiert wird. Für Kaufleute i. S. des HGB gelten 
sie auch für künftige Geschäftsbeziehungen, ohne dass es einer ausdrücklichen Vereinbarung bedarf.
§ 1 VERTRAULICHKEIT
Alle durch uns erteilten Informationen und Unterlagen inkl. unserer Objektnachweise sind ausschließlich für unsere Kunden bestimmt und 
dürfen nur mit schriftlicher Einwilligung der Firma Wiegel Immobilien an Dritte weitergegeben werden. Schuldhafte Zuwiderhandlungen 
können den Weitergebenden ggf. im Falle des Zustandekommens eines Hauptvertrages (Miet-/Kaufvertrag) zu Schadensersatzzahlungen 
verpflichten.
§ 2 DATENSCHUTZ
Der Auftraggeber erklärt sich ausdrücklich damit einverstanden, dass die Firma Wiegel Immobilien zur Erfüllung Ihrer Verpflichtungen 
befugt ist, die notwendigen personenbezogenen Daten des Auftraggebers nach Maßgabe der gesetzlichen Regelungen zu verarbeiten.
§ 3 HAFTUNGSBESCHRÄNKUNG
Wir weisen darauf hin, dass die von uns weitergegebenen Objektinformationen, Unterlagen, Pläne etc. vom Veräußerer bzw. Vermieter 
stammen. Eine Haftung für die Richtigkeit oder Vollständigkeit der Angaben übernehmen wir daher nicht. Es obliegt daher unseren Kunden, 
die darin enthaltenen Objektinformationen und Angaben auf ihre Richtigkeit hin zu überprüfen. Im Übrigen haftet die Firma Wiegel 
Immobilien nur bei Vorsatz, grober Fahrlässigkeit, dem Fehlen garantierter Eigenschaften oder bei schuldhafter Verletzung einer 
Kardinalpflicht. Ansonsten nach den gesetzlichen Bestimmungen.
§ 4 VERTRAGSABSCHLUSS
Der Provisionsanspruch des Immobilienmakler - Wiegel Immobilien- entsteht mit Abschluss des rechtswirksamen Hauptvertrages, sofern 
eine Provision vereinbart wurde und nicht zu gesetzlichen Vorgaben in Widerspruch steht. Die Provision ist verdient und fällig, sobald der 
Hauptvertrag (Miet-/Kaufvertrag) zustande gekommen ist. Handelt es sich bei dem Hauptvertrag zudem um einen Mietvertrag, ist eine 
Provision von Seiten des Wohnungssuchenden nur zu leisten, wenn die Firma Wiegel Immobilien ausschließlich wegen des Auftrages des 
Wohnungssuchenden das Wohnungsangebot einholt und eine Provisionspflicht zuvor vereinbart wurde. Ist der Auftrag jedoch vom 
Vermieter ausgegangen bzw. von diesem ebenfalls gestellt, so kann die Firma Wiegel Immobilien nur von diesem eine Provision einfordern, 
sofern entsprechend vorher vereinbart. Sie ist innerhalb von zehn Tagen nach Rechnungsstellung zahlbar. Sollte durch unsere Nachweis- 
oder Vermittlungstätigkeit der gewünschte Hauptvertrag zustande kommen, ist eine Provision vom Auftraggeber an die Firma Wiegel 
Immobilien zu zahlen. Sowohl die Höhe der Provision, als auch die jeweilige Zahlung des Auftraggebers richtet sich nach dem Standort der 
Immobilie und der dort ortsüblichen Provision bzw. den Vorgaben des § 3 Absatz 2 des Gesetzes zur Regelung der Wohnungsvermittlung 
(Begrenzung auf zwei Monatsmieten zuzüglich der gesetzl. Umsatzsteuer), soweit in dem jeweiligen Angebot nicht ausdrücklich ein anderer 
Provisionssatz genannt ist.
§ 5 DOPPELTÄTIGKEIT
Die Firma Wiegel Immobilien kann im Hinblick auf Geschäftsbeziehungen, die auf einen Kaufvertragsabschluss abzielen, auch für den 
anderen Vertragspartner provisionspflichtig tätig werden. Sollte sich eine Doppeltätigkeit anbahnen, wird der Vertragspartner hierauf 
gesondert vor Abschluss des jeweiligen Maklervertrages hingewiesen. Die Firma Wiegel Immobilien wird aber niemals gleichzeitig als 
sogenannter Vermittlungsmakler für beide Seiten tätig. Handelt es sich bei dem Auftrag zudem um ein Miet- bzw. Vermietungsgesuch, ist 
eine Doppeltätigkeit diesbezüglich von vornherein ganz ausgeschlossen.
§ 6 RÜCKFRAGEKLAUSEL
Im Verhältnis zu dem Eigentümer eines Objektes, das uns zur Vermakelung an die Hand gegeben worden ist, gilt, dass der Eigentümer 
verpflichtet ist, vor Abschluss des beabsichtigten Hauptvertrages (Kaufvertrag oder Mietvertrag) unter Angabe des Namens und der 
Anschrift des vorgesehenen Vertragspartners bei der Firma Wiegel Immobilien rückzufragen, ob die Zuführung des vorgesehenen 
Vertragspartners durch unsere Tätigkeit veranlasst worden ist.
§ 7 FOLGEGESCHÄFT
Ein Provisionsanspruch der Firma Wiegel Immobilien besteht auch bei Folgegeschäften, die innerhalb eines zeitlichen und wirtschaftlichen 
Zusammenhangs seit dem Ursprungsvertrag abgeschlossen werden. Ein Folgegeschäft liegt dabei vor, wenn eine Erweiterung oder 
Veränderung der abgeschlossenen Vertragsgelegenheit eintritt.
§ 8 GERICHTSSTAND
Freiburg im Breisgau gilt als vereinbart. Es gilt deutsches Recht.
§ 9 SALVATORISCHE KLAUSEL
Sollten eine oder mehrere der vorstehenden Bestimmungen ungültig sein oder werden, so soll die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen 
hiervon nicht berührt werden. Die unwirksame Bestimmung soll gemäß § 306 Abs. 2 BGB durch die gesetzliche Regelung ersetzt werden, 
sofern das weitere Festhalten an dem Vertrag keine unzumutbare Härte für eine Vertragspartei darstellt.
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